Schulrechtsexperte Dr. Kai Hentschelmann ist Kooperationspartner des Parentsmagazins Hamburg:

 

 

 

 

 

 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Guten Tag Herr Dr. Hentschelmann, was sind die Schwerpunkte Ihrer Tätigkeit als Anwalt mit ausgewiesener Expertise im Schulrecht?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Guten Tag Herr Findeisen. Die Beratungsfelder im Rahmen der anwaltlichen Beratung im Schulrecht sind nahezu so vielfältig wie das Schulleben selbst. Grundsätzlich können sich Eltern bei Schulproblemen aller Art rechtlich beraten, begleiten und unterstützen lassen.

 

Viele Eltern sehen ihr Kind in der Schule nicht entsprechend seiner individuellen Bedürfnisse ausreichend gefördert, sei es dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung besteht oder Hintergrund eine festgestellte Hochbegabung ist. Beratungsbedarf besteht vielfach auch im Zusammenhang mit Versetzungsentscheidungen, Prüfungen oder der Bewertung von Klassenarbeiten. Anwaltliche Unterstützung wird zudem häufig dann gesucht, wenn die Eltern für ihr Kind aus bestimmten Gründen die Wiederholung einer Klassenstufe anstreben und ein entsprechender Ausnahmeantrag bei der Schulbehörde gestellt werden muss, da eine Rückstufung in Hamburg im Regelfall nicht mehr vorgesehen ist. In neuerer Zeit hinzugekommen sind Fragestellungen rund um die Integration von Kindern in das bestehende Schulsystem, die als Flüchtlinge nach Deutschland gekommen sind, und deren adäquate Förderung.

 

In meiner Kanzlei am häufigsten wird allerdings Beratung in den folgenden Themenfeldern gewünscht:

 

Aufgrund des gestiegenen Bewusstseins der Eltern für die Bedeutung der Schule bei der Verwirklichung eines erfolgreichen Bildungswegs ihrer Kinder lassen sich viele Eltern beraten, ob und wie am ehesten eine Aufnahme ihres Kindes an der Wunschschule erreicht werden kann. Verunsicherung herrscht nicht selten hinsichtlich des richtigen Vorgehens bei der Durchführung eines gewünschten Schulwechsels, so dass für die Begleitung auf diesem Weg anwaltliche Unterstützung gesucht wird. Mit zunehmender Häufigkeit kommen Eltern mit dem Anliegen, die Rechtmäßigkeit einer verhängten förmlichen Ordnungsmaßnahme wie eines schriftlichen Verweises oder eines Unterrichtsausschlusses überprüfen zu lassen. Und schließlich suchen häufig Eltern anwaltliche Beratung, die sich in der Schule besonders engagieren oder in einem schulischen Gremium eine Funktion übernommen haben und sich im Zuge dieser Tätigkeit mit Fragen konfrontiert sehen, die rechtliche Aspekte beinhalten und die sich zur besseren Bewältigung dieser Fragestellungen über die rechtlichen Rahmenbedingungen informieren wollen.

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Was sind die häufig vorkommenden Rechtsverstöße, die durch Vertreter von Schulen zu verantworten sind?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Lassen Sie mich vorausschicken, dass ich im Rahmen meiner schulrechtlichen Tätigkeit überwiegend Fälle sehe, in denen die Eltern mit der schulischen Situation unzufrieden sind oder Probleme bzw. Konflikte bereits aufgetreten sind. Die Fokussierung auf diesen Ausschnitt der Lebenswirklichkeit darf allerdings nicht den Blick darauf verstellen, dass die Mehrzahl der Lehrkräfte an den Hamburger Schulen den ihnen überantworteten außerordentlich wichtigen Bildungs- und Erziehungsauftrag grundsätzlich zufriedenstellend oder gut erfüllen. Dafür darf man bei aller berechtigten Kritik im Einzelfall durchaus dankbar sein.

Dass meinem anwaltlichen Blick auf die Schulen zwar umfangreiche Erfahrungen zu Grunde liegen, die Wahrnehmungen aber gleichwohl keinerlei statistische Signifikanz haben, versteht sich von selbst.

 

Lenkt man den Blick auf Rechtsverstöße von Schulverantwortlichen, so ist es wichtig sich vor Augen zu halten, dass nicht jedes pädagogisch fragwürdige oder auch unangemessene, den Schüler belastende Verhalten einer Lehrkraft einen Rechtsverstoß begründen muss. Nicht alle stigmatisierenden oder pädagogisch kontraproduktiven Verhaltensweisen können als Rechtsverstoß erfasst werden. Die – ohnehin utopische – restlose Beseitigung von Rechtsverstößen ist dementsprechend noch nicht gleichbedeutend mit der Verwirklichung einer vorbildlichen Schule. In einer idealen Schule wäre die Eliminierung von Rechtsverstößen nur ein erster Schritt auf dem Weg zu einer Schulgemeinschaft, die sich in respektvoller, wertschätzender und zugewandter Atmosphäre maximal an den individuellen Lernbedürfnissen der Schüler orientiert.

 

Ein schulischer Bereich, in dem sich in der Praxis nicht selten Rechtsverletzungen manifestieren, ist die Verhängung von schulischen Ordnungsmaßnahmen. Wenn die Schulen in diesem Bereich agieren, sind die von ihnen getroffenen Maßnahmen nicht allein nach pädagogischen Gesichtspunkten zu bewerten; vielmehr unterliegen die Schulen hier vielfältigen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bindungen. Wie die Praxis zeigt, werden die Schulverantwortlichen den in diesem Bereich bestehenden rechtlichen Vorgaben nicht immer gerecht. Zum Teil wird zu förmlichen Ordnungsmaßnahmen gegriffen, obwohl in dem betreffenden Einzelfall die zur Verfügung stehenden pädagogischen Einwirkungsmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft wurden, was dem im Schulgesetz verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht. Nicht selten findet sich auch eine unvollständige oder schematische, die Besonderheiten des Einzelfalls zu wenig berücksichtigende Ermessensausübung. Insbesondere wenn der Verhängung der Ordnungsmaßnahme ein komplexeres Geschehen zu Grunde liegt, ist nicht selten eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung zu beobachten. Die unzureichende Beachtung rechtlicher Bindungen liegt sicherlich nicht zuletzt daran, dass die Schulverantwortlichen hier in ihrer Rolle als Verwaltungsbehörde für sie ungewohntes, rechtlich überformtes Terrain betreten.

 

Letztlich ist es Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, ob Maßnahmen verfahrens- bzw. ermessensfehlerhaft zustande gekommen sind oder als unverhältnismäßig zu gelten haben.

 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Wie geht die Schulbehörde aus Ihrer Erfahrung heraus mit Rechtsverstößen von Vertretern der Schulen um?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Um den Bereich der schulischen Ordnungsmaßnahmen aufzugreifen: Bei der Überprüfung seitens der Schule verhängter formeller Ordnungsmaßnahmen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens besteht meinem Eindruck nach auch in Fällen, in denen eine Korrektur gut vertretbar wäre, bei der Schulbehörde die Tendenz, die einmal getroffene Entscheidung zu „halten“. Die dem Widerspruchsverfahren der gesetzlichen Intention zufolge zugedachte Kontrollfunktion, die auf eine tatsächliche Überprüfung der getroffenen Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Widerspruchsführers abzielt, greift aufgrund falsch verstandener Loyalität mit den Trägern der Ausgangsentscheidung zu wenig. An dieser Stelle mag auch das strategische Kalkül, dass bei Eltern schon aufgrund des höheren Kostenrisikos häufig eine Hemmschwelle besteht, eine schulische Ordnungsmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen, durchaus eine Rolle spielen.

 

Andererseits erlässt die Schulbehörde in Ordnungsmaßnahmen betreffenden Widerspruchsverfahren, in denen sie nicht die Absicht hat, dem Widerspruch abzuhelfen, häufig einen sog. Vorbescheid, der es den Eltern ermöglicht, ihren Widerspruch zurückzunehmen, ohne dass für das bis dahin durchlaufene Widerspruchsverfahren behördliche Gebühren anfallen. Dieses Vorgehen kommt den Eltern grundsätzlich zugute, wenngleich es sicherlich auch den Sinn hat, einen Anreiz für die Rücknahme des Widerspruchs zu setzen, um eine gerichtliche Überprüfung zu vermeiden.

 

Nicht nur im Bereich der Ordnungsmaßnahmen ist häufig das grundsätzlich angelegte Spannungsfeld spürbar, welches dadurch entsteht, dass der Schulbehörde eine (beamtenrechtlich begründete bzw. aus der Arbeitgeberrolle abgeleitete) Fürsorgepflicht gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern der eigenen Behörde zukommt, ihr andererseits aber die Aufgabe zugewiesen ist, berechtigte Beanstandungen von Eltern zu berücksichtigen und diesen abzuhelfen. Dieses Spannungsverhältnis wird meinem Eindruck nach nicht selten zu einseitig zugunsten des Loyalitätsgedankens und damit zulasten der Eltern aufgelöst.

 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Wie urteilt die Gerichtsbarkeit aus Ihrer Erfahrung heraus bei Rechtsverstößen von Vertretern der Schulen?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Aufgrund der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ist es sehr schwierig, insoweit generalisierende Aussagen abzuleiten. Das Hamburger Verwaltungsgericht gewährleistet – nicht nur in schulrechtlichen Angelegenheiten – eine unabhängige Überprüfung der getroffenen behördlichen Entscheidungen auf hohem fachlichen Niveau. Das Gericht nimmt in schulrechtlichen Angelegenheiten erhobene Klagen ernst und begründet seine Entscheidungen in aller Regel sehr sorgfältig.

 

Generell lässt sich sagen, dass das Hamburger Verwaltungsgericht zu Recht die Beurteilungsspielräume respektiert, die Schule und Schulbehörde im Rahmen des ihnen zukommenden pädagogisch-fachlichen Ermessens eingeräumt sind. Das Gericht ersetzt also nicht das seitens der Schule im Einzelfall ausgeübte Ermessen durch eine eigene Ermessensentscheidung, sondern überprüft Ermessensentscheidungen lediglich im Hinblick auf das Vorliegen von Ermessensfehlern. Durch das Gericht aufgehoben wird demzufolge nicht schon die pädagogisch möglicherweise nicht optimale, sondern erst eine die rechtlichen Ermessensgrenzen überschreitende Entscheidung der Schule.

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Was sind die häufig vorkommenden Rechtsverstöße, die durch Schüler und Eltern zu verantworten sind?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Die häufigste Form schulischen Fehlverhaltens von Schülern ist das Stören des Unterrichts, gefolgt von körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Schülern. Das Spektrum reicht insoweit von einem ungefährlichen „Schubser“ bis zu Mobbing unter Einsatz von physischer Gewalt. Ein neueres Phänomen ist die Verlagerung drittschädigenden Verhaltens im schulischen Umfeld in das Internet, das sog. Cybermobbing, von dem Schüler, gelegentlich aber auch Lehrkräfte, betroffen sein können.

 

Die Schule hat ihrem gesetzlichen Auftrag zufolge neben ihrer Bildungsaufgabe in dem ihr zugewiesenen Bereich auch eine Erziehungsaufgabe wahrzunehmen, die neben diejenige der Eltern tritt. Ein Austesten von Grenzen durch Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Einübung sozialer Regeln ist bis zu einem gewissen Grad normal und sollte regelmäßig mit pädagogischen Mitteln eingefangen werden können; die Schule trifft andererseits eine Aufsichtspflicht und muss selbstverständlich Verletzungen von Schülerinnen und Schülern vorbeugen.

 

Als Reaktion auf (wiederholtes) Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern steht den Lehrkräften das Instrumentarium der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung, das allerdings mit Augenmaß, einzelfallspezifisch und unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des betroffenen Schülers bzw. der Schülerin eingesetzt werden sollte. Häufig wird das Potenzial an verhaltenssteuernder Wirkung, welches mit einem gegebenenfalls kombinierten Einsatz kreativ auf den Einzelfall zugeschnittener pädagogischer Maßnahmen erreichbar ist, unterschätzt und nicht ausgeschöpft.

 

Rechtsverletzungen von Eltern mögen vereinzelt vorkommen, sind mir in meiner anwaltlichen Praxis indes kaum begegnet.

 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Wie geht die Schulbehörde aus Ihrer Erfahrung heraus mit Rechtsverstößen von Schülern und Eltern um?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Die Schulbehörde befasst sich mit dem Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern in ihrer Funktion als Widerspruchsbehörde, indem sie die Berechtigung eines von elterlicher Seite eingelegten Widerspruchs überprüft. In Fällen schwerwiegenden Fehlverhaltens von Schülern entscheidet sie in Hamburg daneben über die Verhängung der schwersten Ordnungsmaßnahmen wie der Überweisung in eine andere Schule oder der Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist. Die letztgenannten Fälle habe ich anwaltlich bislang nicht begleitet.

 

Wie bereits angedeutet, neigt die Schulbehörde im Widerspruchsverfahren auch in Fällen, in denen eine andere Entscheidung durchaus vertretbar erscheint, dazu, die seitens der Schule einmal getroffene Entscheidung mit rechtlichen Mitteln zu verteidigen. Den Ausgangsbescheid korrigierende Eingriffe der Schulbehörde sind selten.

 

Für den Umgang mit Schulpflichtverletzungen von Schülerinnen und Schülern („Schulschwänzen“) hat die Schulbehörde zusammen mit weiteren beteiligten Behörden ein strukturiertes Verfahren entwickelt, um Absentismus möglichst frühzeitig entgegenzuwirken.

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Wie urteilt die Gerichtsbarkeit aus Ihrer Erfahrung heraus bei Rechtsverstößen von Schülern und Eltern?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Erfüllt das Fehlverhalten des Schülers bzw. der Schülerin einen Straftatbestand und kommt es zur Anklage, so befasst sich die Strafgerichtsbarkeit unmittelbar mit dem entsprechenden Verhalten. Solche Fälle kommen vor, sind aber selten.

 

Eine indirekte Bewertung des Fehlverhaltens von Schülerinnen und Schülern durch die Verwaltungsgerichte erfolgt im Zusammenhang mit der Beurteilung der zur gerichtlichen Überprüfung gestellten Sanktionierung durch die Schule. In diesem Zusammenhang kommt es im Rahmen der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der verhängten Maßnahme u.a. auf die Schwere des gezeigten Fehlverhaltens an. Es kommt durchaus vor, dass die von Schule und Schulbehörde vertretene Einschätzung in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der verhängten Maßnahme durch das Gericht beanstandet und korrigiert wird.

 

Im Übrigen gilt das oben zur verwaltungsgerichtlichen Beurteilung schulischer Ordnungsmaßnahmen Gesagte.

 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Wie (un-)abhängig sind aus Ihrer Erfahrung heraus die Vorstände von Elternratsgremien von der Schulleitung? Kommt es häufig vor, dass Vorstände von Elternratsgremien zu eng und zu abhängig mit der Schulleitung zusammenwirken und ihrem eigentlichen unabhängigen Auftrag aus dem Schulgesetz dadurch leider nicht nachkommen?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Angesichts des vom Gesetzgeber diesbezüglich bewusst recht offen gestalteten Rechtsrahmens ist den Protagonisten hinsichtlich der Gestaltung des Verhältnisses zwischen Elternratsgremien und Schulleitung ein weites Feld persönlicher Gestaltungsfreiheit eröffnet. Eltern, die sich in schulischen Gremien engagieren, füllen ihre Rolle je nach schulischen Vorerfahrungen, Selbstverständnis und eigenen Zielvorstellungen, zur Verfügung stehenden zeitlichen Ressourcen und Persönlichkeitsakzentuierung unterschiedlich aus.

 

Ein enges Zusammenwirken mit der Schulleitung kann im Fall der Umsetzung gemeinsamer Ziele durchaus sachgerecht sein. Der Schaffung von Elternratsgremien liegt allerdings die gesetzgeberische Intention zu Grunde, Impulse für die Gestaltung des Schullebens aus dem Kreis der Elternschaft an die Schulleitung heranzutragen. Die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit bei der Ausfüllung ihrer Aufgabe ist vor diesem Hintergrund für Eltern, die entsprechende Funktionen im Rahmen der Schulgemeinschaft übernehmen, wichtig: Sie sollten es ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend vermeiden, sich selbst der Möglichkeit zu berauben, auch aus Sicht der Schulleitung möglicherweise unbequeme, aber von weiten Teilen der Elternschaft getragene Initiativen zu unterstützen und sie gegenüber der Schulleitung wirksam zu vertreten. 

 

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

 

Welche Empfehlung geben Sie Schülern und Eltern, wann ein im Schulrecht erfahrener Anwalt dringend eingeschaltet werden sollte?

 

 

Antwort von Rechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:

 

Gerade bei schulrechtlichen Mandaten rate ich Eltern regelmäßig, zunächst selbst das Gespräch mit der Schule und den verantwortlichen Lehrkräften zu suchen. Konflikte mit der Schule können erfahrungsgemäß häufig schon durch gemeinsame Gespräche mit den schulischen Entscheidungsträgern beigelegt werden. Das Wohl des Schülers bzw. der Schülerin sollte im Mittelpunkt stehen. Sofern kein Schulwechsel geplant ist, sollte stets im Auge behalten werden, dass der Schüler bzw. die Schülerin wie auch die Eltern auf eine tragfähige und konstruktive Beziehung zu den Lehrkräften der Schule weiterhin angewiesen sein werden.

 

Für die Beilegung des Konflikts hilfreich kann es sein, nach Verbündeten oder Vermittlern im schulischen Umfeld zu suchen; so können z.B. andere Eltern angesprochen werden oder der Vertrauenslehrer, die Schulpsychologin, ein an der Schule tätiger Sozialpädagoge oder ein Elternvertreter können eine vermittelnde Rolle einnehmen.

 

Ist eine solche Möglichkeit von vornherein nicht gegeben oder hat sie nicht zum Erfolg geführt, kann in Hamburg auch außerhalb der Schule das örtlich zuständige regionale Bildungs- und Beratungszentrum (ReBBZ) vermittelnd einbezogen werden.

 

Sollten die Möglichkeiten einer Beilegung des Konflikts durch Gespräche der Beteiligten miteinander ausgeschöpft sein oder sich eine solche Herangehensweise von vornherein als aussichtslos darstellen, kann es durchaus zielführend sein, sich anwaltlich beraten zu lassen – und sei es zunächst nur, um hinsichtlich des Konfliktfalls mehr Klarheit über die Erfolgsaussichten eines rechtlichen Vorgehens zu gewinnen. Möglich ist auch eine aktive Vermittlung in dem Konflikt mit den im Schulbereich Tätigen durch den eingeschalteten Anwalt. Dies setzt allerdings von anwaltlicher Seite erhebliches Fingerspitzengefühl voraus, um das Verhältnis zur Schule intakt zu belassen oder es im Fall bereits eingetretener Zerrüttung auf eine neue, konstruktive Grundlage zu stellen.

 

Zwar unterliegen nahezu sämtliche in Betracht kommende rechtliche Maßnahmen wie die Beantragung von Akteneinsicht, die Einlegung eines Widerspruchs, die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens sowie die Erhebung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht dem Anwaltszwang, können also von den Eltern selbst ergriffen werden. Spätestens wenn die Erhebung einer Klage erwogen wird, empfehle ich jedoch die Einschaltung eines im Schulrecht erfahrenen Anwalts, weil fundierte Rechtskenntnisse sich als entscheidender Vorteil erweisen können. Unbedachte Schritte, versäumte Fristen, juristisch nicht stichhaltige Begründungen und fehlendes Wissen über verwaltungsrechtliche Verfahrensabläufe können die eigene Rechtsposition untergraben und zu Fehlern führen, die sich im Nachhinein nur noch schwer korrigieren lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen die Durchführung eines gerichtlichen Eilverfahrens angezeigt erscheint, z.B. um den Schulplatz an der Wunschschule vorläufig zugewiesen zu bekommen, weil die Durchführung des Hauptverfahrens keine Aussicht auf eine rechtzeitige Entscheidung bietet. Häufig hat sich auch die anwaltliche Begleitung bereits im Widerspruchsverfahren als vorteilhaft erwiesen.

 

Es hat sich darüber hinaus gezeigt, dass es sinnvoll sein kann, sich anwaltlicher Unterstützung zu bedienen, wenn es um Anträge geht, die für die weitere schulische Entwicklung von erheblicher Bedeutung sind und deren sachgerechte Stellung unübersichtlich sein kann, wie z.B. ein Antrag auf Wiederholung einer Klassenstufe aus besonderem Grund oder auch ein Antrag auf Schulwechsel. Die anwaltliche Beratung bei der Abfassung von Anträgen muss nicht in jedem Fall nach außen hin – der Schule bzw. Schulbehörde gegenüber – offen gelegt werden.

 

Maik Findeisen (Parentsmagazin):

Lieber Herr Dr. Hentschelmann, vielen Dank für das Interview.

 

 

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