INFORMATIONEN ZUR RECHTSLAGE UND ZUM DATENSCHUTZ
1000 Gründe, nicht auf die Schultoilette zu gehen
(Stern TV im RTL-Fernsehen am Mittwoch den 19. Oktober 2016 um 22.15 Uhr)
Mit der Elternrätin Sylvia Wehde aus Hamburg-Wellingsbüttel
Toilettennutzung während des Unterrichts abhängig von entsprechender Entscheidung der Lehrperson?
Stellungnahme der Hamburger Elternkammer vom 04. Oktober 2016 auf die Anfrage des Elternratmitglieds der Stadtteilschule Am Hafen (Michael Herrmann)
Antwort der Elternkammer Hamburg vom 04.Oktober 2016
Sehr geehrter Herr Herrmann,
die Verweigerung des Toilettengangs stellt den Tatbestand der Nötigung und ggf der Körperverletzung dar. Eine Lehrkraft, die den Toilettengang verweigert, nimmt einen Eventualvorsatz in Kauf, d.h sie nimmt in Kauf, dass der Schüler sich eventuell einnässt und es dadurch zusätzlich noch zu Spott durch Mitschüler kommt.
Hinsichtlich der von Ihnen genannten Drucksachen werde ich einmal eine Anfrage an die Behörde stellen und um Klärung durch die Rechtsabteilung bitten.
Mfg
Geschäftsführung Elternkammer Hamburg
Anfrage an die Elternkammer Hamburg vom 03.Oktober 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Mitglied des Elternrats der Stadtteilschule Am Hafen bitte ich um eine Auskunft: ich stolpere über eine Senatsantwort in der Drucksache 21/5089 und in der Sache so ähnlich in der Drucksache
21/4794. Hier vertritt der Senat die Auffassung, es sei durchaus rechtlich nicht zu beanstanden, dass eine Lehrkraft einem Schüler oder einer Schülerin den Gang auf die Toilette während des
Unterrichts verwehren und untersagen könne.
Nun erinnere ich mich an das Auffinden eines rechtlichen Gutachtens auf Ihrer Homepage vor etwa zwei Jahren zu diesem Thema. Der Autor, meiner Erinnerung nach eine juristisch gebildete Person,
vertrat ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel die gegenteilige Auffassung. Es hieß sogar, eine solche Lehrperson mache sich des Verstoßes gegen die Würde des Schülers, auch wegen Körperverletzung
schuldig und strafbar. Die Entscheidung, ob ein Schüler "müsse" oder dies nur vortäusche, könne einem Lehrer nicht auferlegt werden.
Diese, und nicht die jüngere Auffassung des Senats aus den genannten Antworten auf die Kleinen Anfragen von Frau Boeddinghaus halte ich für konsequent richtig.
Lehrpersonen werden, wenn sie nicht anders mit der betreffenden alltäglichen Situation an den Schulen umzugehen verstehen, damit leben müssen, dass pädagogisches Handeln (Verbieten) vor Grenzen
stehen kann und Grundrechte sich nicht dem sog. Erziehungsauftrag der Schule unterzuordnen haben. Unser Senat sollte sich in dieser Frage sicherlich zurückhaltender äußern.
Darf ich erfahren, welche Position die Elternkammer zu dieser Frage einnimmt und ob Sie sich eventuell von der zitierten Rechtsauffassung des damaligen Autors distanziert haben? Können Sie diesen
Beitrag eventuell noch ausfindig machen?
Ich freue mich auf Ihre Antwort und verbleibe
mit freundlichem Gruß
Michael Herrmann
Mitglied des Elternrats der StS am Hafen
Klassenelternvertreter der 10 a (an der Oberstufe)
MOPO 22.Juli 2016
Wegen Bezahlklo-Beschluss Hamburger Schule kriegt Rüffel
http://www.mopo.de/hamburg/wegen-bezahlklo-beschluss-hamburger-schule-kriegt-rueffel-24429230
Senatsantwort vom 19.07.2016 mit Anlage des Senats:
08. Juli 2016 - Hamburger Senat beanstandet (!) rechtlich den Rauswurf eines Elternrat-Mitgliedes bei der Irena-Sendler-Schule in Hamburg-Wellingsbüttel:
Wie alle schulischen Gremien untersteht auch der Elternrat gemäß § 90 HmbSG der Rechtsaufsicht durch die Schulleitung. In § 104 HmbSG hat der Gesetzgeber die Fälle abschließend geregelt, in denen das Mandat eines gewählten Mitgliedes des Elternrates erlischt. Eine Abwahl kann nur durch das Gremium erfolgen, das das Mandat verliehen hatte, im Falle des Elternrates ist dies die „Versammlung der Klassenelternvertreterinnen“, § 73 Abs. 2 HmbSG. Eine solche Abwahl ist jedoch nur möglich, wenn der Mandatsträger zuvor seine Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen, verletzt hat. Einen Ausschluss eines Mandatsträgers aus dem Elternrat, also eine Mehrheitsentscheidung des Gremiums zu Lasten eines einzelnen Mitgliedes, sieht das Gesetz nur für den Fall vor, in dem dieses Mitglied eine wirksame Verpflichtung zur Verschwiegenheit durchbrochen hat. Eine solche Verpflichtung in Bezug auf den entsprechenden Tagesordnungspunkt bestand nicht. Auch ist kein Fall eines Ausscheidens als zwingende gesetzliche Folge eines zwingenden Verstoßes gegen Bestimmungen des Gesetzes (§ 104 Absatz 2 Nr. 2 HmbSG) eingetreten, da ein solcher Verstoß nicht ersichtlich ist. Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit des Elternrates finden sich in § 74 Absätze 1 bis 4 HmbSG und § 106 HmbSG. Besondere Ladungsfristen für das Gremium Elternrat kennt das Schulgesetz nicht.
Der Elternrat der Irena-Sendler-Schule wird durch den Schulleiter über die Rechtslage informiert. Aufgrund der Beanstandung des Beschlusses nach § 90 HmbSG muss der Elternrat erneut über den Antrag entscheiden. Sollte der Beschluss erneut gefasst werden, wird die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung herbeiführen.
Beanstandung durch den Hamburger Senat vom 08. Juli 2016: Hamburgisches Schulgesetz (§ 90):
Schulklo-Streit bei der Irena-Sendler-Schule in Wellingsbüttel - Was wusste die Behörde über die Bezahl-Toilette?
05. Juli 2016
Hamburger Abendblatt 06. Juli 2016
Schulbehörde lenkt ein - Schule Tegelweg wird wieder geputzt
(Linken-Fraktionschefin Sabine Boeddinghaus hatte sich u. a. dafür eingesetzt)
Bericht des Hamburger Senats vom 05. Juli 2016 über öffentliche Toiletten:
30. Juni 2016 Fraktionsvorsitzende Der Linken und schulpolitische Sprecherin Frau Sabine Boeddinghaus:
"Schulsenator Rabe verweigert Sonderschule Tegelweg nötige Reinigung"
Wellingsbüttel: Schulklo-Affäre – Elternrat gefeuert!
29.06.16
http://www.mopo.de/hamburg/wellingsbuettel-schulklo-affaere---elternrat-gefeuert--24312348
Die Welt 26.Juni 2016
Posse um die Schultoilette
http://www.welt.de/print/wams/hamburg/article156568743/Posse-um-die-Schultoilette.html
Die Zeit 23. Juni 2016:
Doch keine Bezahlklos in der Schule
Von Mark Spörrle
http://www.zeit.de/hamburg/stadtleben/2016-06/elbvertiefung-hamburg-23-06-16
Die Welt 22. Juni 2016
Behörde verbietet Bezahlklos an Hamburger Schule
NDR 22. Juni 2016
Der STERN 21. Juni 2016
FOCUS 21. Juni 2016
Schleswig-Holsteinischer Zeitungsverlag 21. Juni 2016
Hamburger Abendblatt 21. Juni 2016:
Wellingsbüttel: Hamburger Schüler sollen für saubere Schulklos zahlen
Von Friederike Ulrich
MOPO 21. Juni 2016 - von Renate Pinzke
Wirbel um Toilettengebühr Schulsenator stoppt Bezahlklos
Auf der Homepage der Schule teilt Schulleiter Matthias Greite nun mit, dass die Schulbehörde eine klare Ansage gemacht hat: Die Behörde bittet „uns eindeutig, von diesem Vorhaben Abstand zu nehmen. Dieser Bitte komme ich nach“, heißt es dort. Peter Albrecht, Sprecher der Schulbehörde: „Klar ist, dass die Einführung einer Toilettengebühr keine Lösung ist, ebenso wenig eine Überprüfung, ob ein Schüler wirklich auf die Toilette gehen muss.
Die Welt 21. Juni 2016
Nutzungsgebühr für Schul-Toilette sorgt für Streit in Wellingsbüttel
Von Geli Tangermann
MOPO 24 vom 21. Juni 2016
https://mopo24.de/nachrichten/schultoiletten-nutzung-gegen-gebuehr-70240
Hamburger Morgenpost 21. Juni 2016
Wellingsbüttel: Nach Ekel-Eklat: Diese Schule plant Bezahl-Toiletten
Von Renate Pinzke
NDR 90,3 20. Juni 2016
Toiletten-Gebühr an Hamburgs Schulen?
https://www.ndr.de/nachrichten/hamburg/Toiletten-Gebuehr-an-Hamburgs-Schulen,schultoiletten100.html
Pressemitteilung der Fraktionsvorsitzenden Der Linken in der Hamburgischen Bürgerschaft, Frau Sabine Boeddinghaus, vom 20. Juni 2016
Antwort des Hamburger Senats vom 17. Juni 2016 u. a. zur Bezahlpflicht für die Nutzung von Schultoiletten durch SchülerInnen auf die Kleine Anfrage der Fraktionsvorsitzenden Der Linken in der Hamburgischen Bürgerschaft, Frau Sabine Boeddinghaus
http://www.die-linke-hamburg.de/uploads/media/21_4794.pdf
18. Februar 2016
Datenschutzbeauftragter zu Toiletten-Schließanlagen an Schulen
https://www.projekt29.de/datenschutzblog29/sind-toiletten-schliessanlagen-an-schulen-zulaessig
http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/wp-content/uploads/2016/01/32._TB_Internet.pdf#
Datenschutzbeauftragter:
„Es bleibt stark zu bezweifeln ob mit dieser Maßnahme tatsächlich Beschädigungen und Verschmutzung verhindert werden können. Auch den tatsächlichen Täter könne man
damit nicht automatisch sicherstellen. So kann beispielsweise eine andere Person die Toilette betreten, während die Tür noch zufällt. Hier geht der Datenschutzbeauftragte Baden-Württembergs davon
aus, dass unter Umständen eine Vielzahl von Schülern grundlos verdächtigt werden könnten.
Ich habe daher dem Schulträger empfohlen, weniger in die Persönlichkeit der Schüler eingreifende Maßnahmen zu prüfen, beispielsweise
eine verstärkte Aufsicht während der Pausen. Das Kultusministerium hat sich meiner Auffassung angeschlossen.“
13. November 2014
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)
Wie man das Menschenrecht auf sanitäre Versorgung verwirklichen kann
15. Juli 2014 Schulrecht - Toilettenverbot an der Schule (un-)rechtmäßig?
https://www.anwalt.de/rechtstipps/schulrecht-toilettenverbot-an-der-schule-rechtsmaessig_060575.html
Körperverletzung im Amt, § 340 StGB
Das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs führt regelmäßig zu schmerzhaften Verkrampfungen des Verdauungstraktes. bzw. des Blasentraktes. Dies bereits erfüllt den Straftatbestand einer Körperverletzung. Kann das Opfer den Drang nicht mehr halten und macht in die Hosen, treten regelmäßig psychosomatische Folgeerscheinungen auf, z.B. Gefühl der Angst, Verlust der Selbstachtung, Angst vor Gespött, Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit. Dies alles sind erhebliche psychische Verletzungsfolgen im Sinne des § 223 I StGB und stellen eine Gesundheitsverletzung dar. Die das Verbot aussprechenden Lehrer handeln während staatlichen Unterrichts und somit im Rahmen hoheitlicher Gewalt im Sinne des § 340 StGB.
Wenn ein Schüler nach der Bitte um Erlaubnis eines Toilettenganges ein ausdrückliches Verbot erhält, handelt der Lehrer vorsätzlich, da er zumindest billigend in Kauf nimmt, dass der Schüler in die Hosen macht. Somit nimmt der Lehrer zumindest mit Eventualvorsatz in Kauf.
Sollte sich ein Lehrer damit verteidigen, er sei davon ausgegangen, der Schüler habe gar nicht gemusst, oder der Schüler hätte bis zum Stundenschluss ausgehalten, so ändert dies nichts an dem Vorsatz der Körperverletzung. Denn auch das erzwungene Einhalten des Stuhlgangs oder Urins stellt für das Opfer eine erhebliche Qual dar, auch wenn er dann doch durchhalten kann. Der Lehrer hätte bei einer solchen Einlassung jedenfalls eine Qual des Opfers bis zum tatsächlichen Toilettengang beabsichtigt.
Der Lehrer kann sich auch nicht darauf berufen, er sei davon ausgegangen, der Schüler habe den Toilettenbesuch rechtsmissbräuchlich erbeten, um z.B. auf der Toilette mit anderen Schülern zu schwatzen, oder mit dem Handy zu telefonieren.
Für einen solchen Rechtsmissbrauch ist der Lehrer darlegungs- und beweispflichtig. Und diesen Nachweis kann er regelmäßig nicht führen.
Rechtsanwalt Michael Langhans 05. Februar 2014
Wenn (Schul-)Kinder nicht zur Toilette dürfen
http://www.langhans.lawyer/wenn-schulkinder-nicht-zur-toilette-duerfen/
14. Januar 2014
Nachrichtenmagazin Der SPIEGEL 29. August 2013
Kostenpflichtige Schultoilette: Bezirksregierung verbietet Klo-Gebühr
14. Juni 2013 und 16. Januar 2014
Datenschutz-Beauftragte: "Videoüberwachung in Schultoiletten unzulässig"
07.Dezember 2012
Antwort der Landesregierung Nordrhein-Westfalen 08. März 2011
04. September 2009
Nordrhein-Westfalen untersagt kostenpflichtige Schultoiletten
Hamburger Morgenpost 08. August 2009
Saubere Schultoiletten sind ein Qualitätsmerkmal
http://www.mopo.de/ratgeber-schule-saubere-schultoiletten-sind-ein-qualitaetsmerkmal-19858740
Was ist eine gute Schule? Man kann messen, wie gut die Schüler Lesen, Mathematik und Naturwissenschaften beherrschen, oder wie Schulklima und Integration gelingen. Man kann es aber auch ganz anders machen: An jeder Schule gibt es Schülertoiletten, und nur sehr selten gibt es dort Spiegel, Toilettenpapier, Seife und Handtücher. Die Schulleiter sagen dann, dass die Schüler mit solchen Dingen nicht umgehen könnten und man deshalb darauf verzichte. Die Spiegel würden zerstört oder gestohlen werden, die Papierrollen würden zum Verstopfen der Klos verwendet, und die Seife würde als Rutschmittel über den Boden verteilt werden.
Ich bin einmal mit dem ehemaligen brandenburgischen Bildungsminister Steffen Reiche durch sein ganzes Land gezogen. Er hat immer zuerst an jeder Schule die Schülertoiletten inspiziert, und wenn Spiegel, Seife, Handtücher und Toilettenpapier sowie Klobürsten in den Schülertoiletten vorhanden waren, hat er der Schule ein Emailleschild zum Anbringen am Schulportal verliehen, auf dem zu lesen stand: "Hygienische Schule". Das hat seinen Bildungshaushalt nur sehr gering belastet, denn es gab im ganzen Land nur acht Schulen, die diesbezüglich zu würdigen waren.
Rechtslage bei Toilettenverbot für SchülerInnen und StudentInnen
https://www.anwalt.de/rechtstipps/toilettenverbot-fuer-schueler-und-studenten_000191.html