Unter welcher Voraussetzung ein Anspruch auf Herausgabe eines anonymisierten schulischen Notenspiegels besteht:

Häufig haben Eltern das Interesse zu erfahren, wie sich die Leistung ihres Kindes zu den Leistungen der anderen (Mit-)Schüler verhält und wie der Leistungsstand der Schulklasse ist.


Dazu der Hamburger Schulrechtsanwalt Dr. Kai Hentschelmann:
„Diesem berechtigten Informationsinteresse der Eltern ist auf einen entsprechenden formfreien Antrag hin grundsätzlich zu entsprechen. Allerdings ist die Schule aus datenschutzrechtlichen Gründen daran gehindert, ohne die Einwilligung volljähriger Schüler bzw. der Eltern minderjähriger Schüler deren personenbezogene Daten preiszugeben. Die Eltern können aber beispielsweise anhand eines anonymisierten Notenspiegels darüber informiert werden, wie die Bewertung der schriftlichen Arbeit in der Klasse ausgefallen ist.
Durch die Bekanntgabe, wie viele Einsen, Zweien, Dreien usw. oder auch Punkte bei der Arbeit erzielt worden sind, werden ausdrücklich keine personenbezogenen Daten übermittelt. Durch eine solche Angabe wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten nicht berührt und somit gelten dafür keine datenschutzrechtlichen Einschränkungen.

 

Die Aushändigung eines anonymisierten Notenspiegels kann allerdings nur unter der Voraussetzung verlangt werden, dass der Klassenverbund so groß ist, dass die Bestimmbarkeit eines einzelnen Schülers mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.“


Parentsmagazin-Hamburg:                                         „Eltern sollten von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Aushändigung eines anonymisierten Notenspiegels von den einzelnen Klassenarbeiten und den Zeugnisnoten bei der Schule zu beantragen.“