1) Hat das Schreiben von Herrn Prof. Caspar vom 12. Mai 2020 dazu geführt, dass es mittlerweile mit Schulsenator Ties Rabe einen Konsens über eine datenschutzkonforme Online-Kommunikation für Hamburgs Schulen gibt?
Während der coronabedingten Schließungen der Schulen im Frühjahr diesen Jahres sahen sich die Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB) und die Hamburger Schulen vor der Aufgabe einen digitalen Distanzunterricht zu organisieren, ohne bereits eine digitale Strategie oder ein entsprechendes Konzept erarbeitet zu haben. In der Folge entwickelten zumeist die Schulen eigenständige Lösungen und setzten dabei auf ganz verschiedene Lösungen und Produkte, ohne datenschutzrechtliche Fragstellungen hinreichend zu berücksichtigen. Dies sorgte für zahlreiche Eingaben und Beschwerden beim Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI). Auf Arbeitsebene und in Bezug auf einzelne Beschwerdefälle folgte eine gute Zusammenarbeit mit dem Datenschutzbeauftragten der BSB, konkrete Gesprächs- und Kooperationsangebote zur Berücksichtigung der komplexen datenschutzrechtlichen Fragen bei der Erarbeitung digitaler Konzepte ist übergreifender Konsens nicht zustande gekommen.
Auch wenn die BSB zwischenzeitlich ein Lernmanagementsystem auf Basis der Open Source Lernplattform Moodle erarbeitet hat und den Schulen im Rahmen einer Pilotierung zur Verfügung stellt, verbleiben zahlreiche datenschutzrechtliche Probleme, die sich vor allen Dingen bei der Nutzung von Videokonferenzsystemen abseits des behördlich angebotenen Lernmanagementsystems ergeben können, gerade weil dieses System noch nicht für alle Schulen einsetzbar ist. Es soll nun im Dezember ein Arbeitstreffen zwischen BSB und HmbBfDI geben, bei dem Fragestellungen zum Einsatz von Videokommunikationssystemen erörtert werden.
2) Falls es (noch) keinen Konsens mit Ties Rabe gibt, was sind die Gründe dafür?
Die derzeitige Situation geht in eine gute Richtung, warum vorab kein übergreifender Konsens zustande kam, kann dahingestellt bleiben.
3) Falls es mittlerweile einen Konsens mit Ties Rabe gibt, auf welche Eckpunkte/Inhalte hat man sich verständigt für eine datenschutzkonforme Online-Kommunikation für Hamburgs Schulen?
Siehe 2.)
4) Vor dem Hintergrund, dass eine Zunahme von Online-Schulunterricht auch in Hamburg zu erwarten ist, was empfehlen Sie LehrerInnen und SchülerInnen worauf im Hinblick auf den Datenschutz insbesondere geachtet werden muss?
In Hamburg ist insbesondere zu beachten, dass dem Hamburgischen Schulgesetz zufolge Lernportale und pädagogischen Netzwerke für die elektronische Kommunikation von Schülerinnen und Schülern untereinander, die pädagogische Arbeit mit digitalen Endgeräten sowie die Erstellung, Bearbeitung und der Abruf von elektronischen Lerninhalten durch die zuständige Behörde oder in ihrem Auftrag durch andere Stellen betrieben werden sollen. Es gilt die Regelung § 98 b SchulG.
Zudem sind der Anwendung von Videokonferenzsystemen von Anbietern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union durch das Urteil des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 16. Juli 2020 (Rechtssache C-311/18, „Schrems II“) klare Grenzen gesetzt worden, so dass die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Schüler*innen und Lehrer*innen im Rahmen der Verwendung dieser Systeme genau zu prüfen ist. Für die Übermittlungen personenbezogener Daten in die USA und andere Drittländer - die auch im Zusammenhang mit der Nutzung von Videokonferenzsystemen erfolgen - hat das Urteil nach Einschätzung der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) weitreichende Auswirkungen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die entsprechende Presseerklärung der Datenschutzkonferenz verwiesen (https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/pm/20200616_pm_schrems2.pdf).
Zu den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, die beim Einsatz von Videokonferenzsystemen zu beachten sind, wird auch auf die von der DSK am 23.10.2020 veröffentlichte Orientierungshilfe (OH) zum Einsatz von Videokonferenzsystemen, die darin auch für den schulischen Bereich abstrakt die rechtlichen Anforderungen an den Aufbau, Betrieb und Wartung von Videokonferenzsysteme definiert, verwiesen (https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/OH-Videokonferenzsysteme.pdf).